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torpedowiki:statuten

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torpedowiki:statuten [2009/12/27 16:13] hannestorpedowiki:statuten [2020/12/29 16:13] (aktuell) – Gültige Statuten des FC Torpedo Ritter Graz seit 03.11.2020 hannes
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-====== statuten und gültiges recht im FC Torpedo Ritter Graz ====== +====== Statuten des Vereins Fussballclub TORPEDO RITTER GRAZ ======
-===== Statuten des Vereins FC TORPEDO RITTER GRAZ ===== +
-==== § 1: Vereinsname, Vereinsfarben, Vereinssitz und Tätigkeitsbereich ==== +
-  - Der Verein führt den Namen "FC Torpedo Ritter Graz"+
-  - Die Vereinsfarben sind orange, schwarz und weiss. +
-  - Als Vereinswappen wird untenstehende Grafik festgelegt. +
-  - Als Sitz des Vereins wird Graz/Stmk. festgelegt, die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf Österreich, vornehmlich jedoch auf Graz. +
-  - Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt, aber nicht ausgeschlossen.+
  
-=== Vereinswappen === +===== § 1: Vereinsname, Vereinsfarben, Vereinssitz und Tätigkeitsbereich ===== 
-{{ :torpedowiki:statuten:20091223_fctglogo.png |Vereinswappen FC Torpedo Ritter Graz}}+ 
 +  * (1)Der Verein führt den Namen ”Fussballclub Torpedo Ritter Graz“ (kurz: FC Torpedo Ritter Graz). 
 +  * (2)Die Vereinsfarben sind orange, schwarz und weiss. 
 +  * (3)Als Vereinswappen wird nebenstehende Graphik festgelegt. 
 +  * (4)Als Sitz des Vereins wird Graz/Stmk. festgelegt, die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf Österreich, vornehmlich jedoch auf Graz. 
 +  * (5)Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 
 + 
 +===== § 2: Zweck =====
  
-==== § 2: Zweck ==== 
 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Spielbetrieb und dessen Organisation eines Hobbyfussballklubs sicherzustellen. Der Verein und die von ihm befugten Vertreter sollen hierbei die Rolle als Ansprechpartner bzw. Bewerber bei Hobbyfussballturnieren, Sportplatz- und Hallenvermietern und Sponsoren übernehmen und die entsprechend notwendigen Abmachungen und finanziellen Angelegenheiten regeln. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Spielbetrieb und dessen Organisation eines Hobbyfussballklubs sicherzustellen. Der Verein und die von ihm befugten Vertreter sollen hierbei die Rolle als Ansprechpartner bzw. Bewerber bei Hobbyfussballturnieren, Sportplatz- und Hallenvermietern und Sponsoren übernehmen und die entsprechend notwendigen Abmachungen und finanziellen Angelegenheiten regeln.
  
-==== § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ==== +===== § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks =====
-  - Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. +
-  - Als ideelle Mittel dienen +
-    * a) eine vereinseigene Homepage, erreichbar unter http://www.torpedoritter.at +
-    * b) Besprechungen und Ausflüge der Mitglieder und deren Angehörigen +
-  - Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch +
-    * a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge +
-    * b) Kostenabgeltungen für Platzmieten etc. durch Gastspieler +
-    * c) Sponsorgelder +
-    * d) Erlöse durch Verkauf von Fanartikeln, Weihnachtsbasare, u.ä. +
  
-==== § 4: Arten der Mitgliedschaft ==== +  * (1)Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
-  - Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren-mitglieder+  * (2)Als ideelle Mittel dienen 
-  - Ordentliche Mitglieder sind jenedie sich an der Vereinsarbeit beteiligen, wobei hierbei nach einfacher Mitgliedschaft nach § 5 Abs.und Spielermitgliedschaft nach § 5 Abs. 2 unterschieden wird. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern, wobei in diesem Fall zwischen Förderern nach § 5 Abs. 3 und Gönnern nach § 5 Abs3 unterschieden wirdEhrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.+    * a)eine vereinseigene Homepageerreichbar unter http://www.torpedoritter.at 
 +    * b)Besprechungen und Ausflüge der Mitglieder und deren Angehörigen 
 +  * (3)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 
 +    * a)Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge 
 +    * b)Kostenabgeltungen für Platzmieten etcdurch Gastspieler 
 +    * c)Sponsorengelder 
 +    * d)Erlöse durch Verkauf von Fanartikeln, Weihnachtsbasare, u.ä
  
-==== § 5Erwerb der Mitgliedschaft ==== +===== § 4Arten der Mitgliedschaft =====
-  - Einfache Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die in unmittelbarer Nähe zum Verein stehen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personen¬gesellschaften werden. +
-  - Eine Spielermitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn die betreffende Person im Kader des FC Torpedo Ritter Graz steht und die Aufnahmekriterien laut Abs. 5 erfüllt. +
-  - Als Förderer bzw. Gönner des Vereins gelten jene Mitglieder, die die in § 4 Abs. 2 erörterten Kriterien erfüllen. +
-  - Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern mit Ausnahme von Spielermitgliedern entscheidet das Vereinsgremium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingangsdatum des Mitgliedsbeitrages unter der Vorraussetzung eines ausgefüllten Mitgliedsantrages. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann entweder über das online-Formular eingereicht werden oder durch Ausfüllen des Vordruckes und Übergabe desselben an ein Vereinsorgan.  +
-  - Über die Aufnahme von Spielermitgliedern entscheidet die Versammlung der Spielermitglieder (nach § 7 Abs. 2 lit. c)). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. +
-  - Als Gründer des Vereins gelten alle jene Personen, die zur konstituierenden Vereinssitzung, im Nachfolgenden Gründungskonvent genannt, geladen werden und anwesend sind. Bis zur Inkraftsetzung des Vorstandes bzw. des Mannschaftsrates entscheiden die Gründungsmitglieder über neue Mitgliedschaften. +
-  - Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands oder der Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung.+
  
-==== § 6: Beendigung der Mitgliedschaft ==== +  * (1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentlicheaußerordentliche und Ehren-mitglieder
-  - Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen AustrittNichteinbezahlen des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende der zweiten Mahnungsfrist laut Abs. 3 und durch Ausschluss. +  * (2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen
-  Der Austritt kann nur zum Ende eines Bilanzjahres erfolgen oder aber unter Einbehaltung des bezahlten Mitgliedsbeitrages zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch schriftliche Meldung beim Vorstand+  * Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern
-  - Die Mitgliedschaft erlischtwenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ausständig ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt+  * Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
-  - Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vereinsgremium (§ 16) wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Diese Bestimmung gilt insbesondere für Spielermitglieder, die Spielermitgliedschaft kann jedoch auch von der Versammlung der Spielermitglieder entzogen werden.  +
-  - Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.+
  
-==== § 7Rechte und Pflichten der Mitglieder ==== +===== § 5Erwerb der Mitgliedschaft =====
-  - Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht allen Mitgliedern, passives Wahlrecht nur ordentlichen Mitgliedern zu. +
-  - Bei Abstimmungen sind folgende Gewichte der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. +
-    * a) In der Generalversammlung gilt bei der Stimmabgabe für die Wahl der Vereinsorgane mit Ausnahme des Mannschaftsrates, dass alle abgegebenen, gültigen Stimmen gleich zu werten sind. Es gilt qualifizierte Mehrheit. Nominierungen für die zu vergebenden Funktionen erfolgen mittels Vorschlagsrecht aller stimmberechtigten Mitglieder vor der Wahl. Gültig sind auch Nominierungen für lediglich die/den StellvertreterIn. Siehe dazu §9 Abs. 10. +
-    * b) Bei Abstimmungen über die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern laut § 5 Abs. 6 gilt die qualifizierte Mehrheit der Stimmen. Abgegebene Stimmen sind wie folgt zu werten:  +
-      * einfache Mitgliederstimme:+
-      * Spielermitgliederstimme:+
-      * Förderer- und Gönnerstimmen:+
-      * Ehrenmitgliederstimmen:+
-    * c) Bei Abstimmungen über die Aufnahme von Spielermitgliedern sind ausschließlich Spielermitglieder stimmberechtigt, wobei grundsätzlich bei Anwesenheit von mehr als 80% der Stimmberechtigten qualifizierte Mehrheit, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte, jedoch weniger als 80% der Stimmberechtigten absolute Mehrheit und bei weniger als der Hälfte, jedoch mehr als einem Viertel der Stimmberechtigten Zweidrittelmehrheit zur Aufnahme von Spielermitgliedern notwendig ist. +
-    * d) Bei der Wahl zum Mannschaftsrat gelten die Bestimmungen lit. c) dieses Absatzes.    +
-  - Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. +
-  - Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. +
-  - Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. +
-  - Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden und die Kassiere zu entlasten. +
-  - Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach Abs. 8 in der festgelegten Höhe verpflichtet. +
-  - Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung beschlossen, bis zur ersten Generalversammlung bestimmt der Gründungskonvent die Mitgliedsbeitragshöhe.+
  
-==== § 8: Vereinsorgane ==== +  * (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die in unmittelbarer Nähe zum Verein stehen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. 
-Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13)der Mannschaftsrat (§ 14), das Vereinsgremium (§ 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).+  * (3)Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingangsdatum des Mitgliedsbeitrages  
 +  * (4)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands oder der Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung.
  
-==== § 9Generalversammlung ==== +===== § 6Beendigung der Mitgliedschaft =====
-  - Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. +
-  - Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf +
-    * a) Beschluss des Vorstands, des Vereinsgremiums oder der ordentlichen Generalversammlung, +
-    * b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, +
-    * c) Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer, +
-    * binnen vier Wochen statt. +
-  - Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, telefonisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d). +
-  - Anträge zur Generalversammlung sind 24 Stunden vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen, dringliche Anfragen können auf Wunsch in die Tagesordnung aufgenommen werden. +
-  - Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. +
-  - Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, es gelten die Bestimmungen nach § 7 Abs. 2. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. +
-  - Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss-fähig. +
-  - Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach § 7 Abs. 2. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. +
-  - Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die GeneralmanagerIn oder sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. +
-  - Nominierungen für die Vereinsämter können von allen stimmberechtigten Mitgliedern bis drei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Der/die SchriftführerIn prüft die Nominierungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Statuten und holt von den Nominierten eine Einwilligung zur Nominierung ein. Die KandidatInnen werden dann bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung bekannt gegeben. Für jedes Amt müssen zumindest zwei KandidatInnen zur Verfügung stehen. +
-  - Bei der Wahl selbst kann jedeR Stimmberechtigte zwei Stimmen abgeben, diese müssen ausgewiesen sein (Amt, StellvertreterIn). Der Abstimmung erfolgt somit für jedes Amt in einem Wahlgang, es sei denn zwei KandidatInnen erhalten genau gleich viele Stimmen. Bei Stimmengleichheit werden zunächst jene Simmen berücksichtigt, die für die KandidatInnen für die jeweilig andere Position (Amt/StellvertreterIn) abgegeben wurden. Herrscht unter Einbeziehung dieser Stimmen immer noch Stimmengleichheit, erfolgt eine Kampf¬abstimmung mit den Stimmen aller bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.    +
-  - Eine Stimmabgabe ist bei voraussichtlichem Fernbleiben bei der Generalversammlung auch schriftlich per Email möglich. Die Kandidatenliste wird eine Woche vor der Generalversammlung ausgesandt. Der ausgefüllte Wahlzettel muss dabei bis spätestens einen Tag vor der Generalversammlung  per Email oder persönlich beim Vereinsvorstand abgegeben werden.+
  
-==== § 10: Aufgaben der Generalversammlung ==== +  (1)Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Nichteinbezahlen des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende der zweiten Mahnungsfrist laut Abs. 3 und durch Ausschluss. 
-Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: +  * (2)Der Austritt kann nur zum Ende eines Bilanzjahres erfolgen oder aber unter Einbehaltung des bezahlten Mitgliedsbeitrages zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch schriftliche Meldung beim Vorstand. 
-  aBeschlussfassung über den Voranschlag +  * (3)Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ausständig ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 
-  * bEntgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer +  * (4)Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.  
-  * cWahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer +  * (5)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
-  * dGenehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein +
-  * eEntlastung des Vorstands +
-  * f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder +
-  * g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft +
-  * h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins +
-  * i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.+
  
-==== § 11Vorstand ==== +===== § 7Rechte und Pflichten der Mitglieder =====
-  - Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, im Folgenden PräsidentIn genannt, und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. +
-  - Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. +
-  - Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt prinzipiell ein Jahr, genauer: von einer Generalversammlung bis zur folgenden; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. +
-  - Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. +
-  - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. +
-  - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. +
-  - Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung der/die GeneralmanagerIn oder sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. +
-  - Außer durch Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). +
-  - Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. +
-  - Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.+
  
-==== § 12: Aufgaben des Vorstands ==== +  * (1)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchenNach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht allen Mitgliedern, passives Wahlrecht nur ordentlichen Mitgliedern zu. 
-Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des +  * (2)Bei Abstimmungen sind folgende Gewichte der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. 
-Vereinsgesetzes 2002Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: +    * a)In der Generalversammlung gilt bei der Stimmabgabe für die Wahl der Vereinsorgane, dass alle abgegebenen, gültigen Stimmen gleich zu werten sind. Es gilt qualifizierte Mehrheitder/die Zweitgereihte wird als StellvertreterIn der zu wählenden Funktion laut § 11 Abs. 1 bestellt. Nominierungen für die zu vergebenden Funktionen erfolgen mittels Vorschlagsrecht aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vor der Wahl. Gültig sind auch Nominierungen für lediglich die/den StellvertreterIn.  
-  - Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensver-zeichnisses als Mindesterfordernis; +    * b)Bei Abstimmungen über die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern laut § 5 Abs. 6 sind abgegebene Stimmen analog zu a) zu werten. Es gilt qualifizierte Mehrheit der Stimmen. 
-  - Erstellung des Jahresvoranschlagsdes Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses +  * (3)Jedes Mitglied ist berechtigtvom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 
-  - Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs1 und Abs2 lit. a – c dieser Statuten +  * (4)Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 
-  - Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss +  * (5)Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informierenWenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben
-  - Verwaltung des Vereinsvermögens+  * (6)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden und die Kassiere zu entlasten. 
 +  * (7)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach Abs. 8 in der festgelegten Höhe verpflichtet. 
 +  * (8)Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung beschlossen.
  
-==== § 13Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ==== +===== § 8Vereinsorgane ===== 
-  - Der/die PräsidentIn führt die laufenden Geschäfte des Vereins, so er/sie diese Agenden nicht dem Generalmanager überantwortet. Der/die SchriftführerIn unterstützt den/die Präsidenten/-in bei der Führung der Vereinsgeschäfte+ 
-  - Der/die PräsidentIn vertritt den Verein nach außenSchriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/-in oder der Generalmanagerin/des Generalmanagers und des Schriftführers/der Schriftführerinin Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionendes Kassiers/der Kassierin und des Schriftführers/der SchriftführerinRechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds+Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). 
-  - Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. + 
-  Bei Gefahr im Verzug ist der/die PräsidentIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallenunter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan+===== § 9: Generalversammlung ===== 
-  - Der/die PräsidentIn führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand+ 
-  - Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlungdes Vereinsgremiums und des Vorstands. +  * (1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. 
-  - Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. +  * (2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf 
-  - Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/-in, des Schrift-führers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.+    * a)Beschluss des Vorstands, des Vereinsgremiums oder der ordentlichen Generalversammlung, 
 +    * b)schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, 
 +    * c)Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer, 
 +  * binnen vier Wochen statt. 
 +  * (3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, telefonisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgenDie Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
 +  * (4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichendringliche Anfragen können auf Wunsch in die Tagesordnung aufgenommen werden. 
 +  * (5)Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
 +  * (6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 
 +  * (7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss-fähig. 
 +  * (8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach § 7 Abs. 2. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
 +  * (9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 
 +  * (10)Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar , so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefonoder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. 
 + 
 +===== § 10: Aufgaben der Generalversammlung ===== 
 + 
 +Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
 +  * a)Beschlussfassung über den Voranschlag 
 +  * b)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des 
 +  * Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer 
 +  * c)Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer 
 +  * d)Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein 
 +  * e)Entlastung des Vorstands 
 +  * f)Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder 
 +  * g)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 
 +  * h)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins 
 +  * i)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  
-==== § 14Mannschaftsrat ==== +===== § 11Vorstand =====
-  - Der Mannschaftsrat besteht aus zwei Mitgliedern. +
-  - Der Mannschaftsrat wird von den Spielermitgliedern gewählt, als Mitglieder des Mannschaftsrates kommen jedoch alle Spieler des aktuellen Kaders in Frage.  +
-  - Die Funktionsperiode des Mannschaftsrates beträgt ein Jahr bzw. von einer Generalversammlung zur nächsten; Wiederwahl ist möglich, jedoch nur nach Verstreichen einer funktionsfreien Periode. +
-  - Der Mannschaftsrat bildet mit dem Vorstand und dem/der GeneralmanagerIn das Vereinsgremium. +
-  - Die Spielermitglieder können jederzeit den gesamten Mannschaftsrat oder einen einzelnen Mannschaftsrat entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Mannschaftsrates in Kraft. +
-  - Die Mannschaftsratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.+
  
-==== § 15: Aufgaben des Mannschaftsrats ==== +  * (1)Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, im Folgenden PräsidentIn genannt, und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. 
-  - Dem Mannschaftsrat obliegt die Vertretung der Spielerinteressen im Vereinsgremium+  * (2)Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 
-  - Der Mannschaftsrat ist insbesondere für das Rekrutierung von Kaderspielern für Turniere und Freundschaftsspiele verantwortlich.+  * (3)Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 
 +  * (4)Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 
 +  * (5)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 
 +  * (6)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 
 +  * (7)Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 
 +  * (8)Außer durch Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 
 +  * (9)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 
 +  * (10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam
 +  * (11)Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefonoder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen
  
-==== § 16Vereinsgremium ==== +===== § 12Aufgaben des Vorstands =====
-  - Das Vereinsgremium besteht aus dem Vorstand, dem Mannschaftsrat und dem/der GeneralmanagerIn (§18), kann jedoch im Einzelfall um weitere der Sache dienlichen Personen erweitert werden. +
-  - Das Vereinsgremium wird von einem ständigen Mitglied einberufen. Die Abhaltung des Gremiums kann im Einzelfall, jedoch mindestens einmal pro Quartal, die physische Anwesenheit aller Mitglieder erfordern. Im Normalfall tritt das Gremium nur virtuell via Internetkommunikation (E-Mail, Chat) bzw. Telekommunikation im Allgemeinen zusammen.  +
-  - Das Vereinsgremium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Vertreter des Mannschaftsrates, sowie zwei Vorstandsmitglieder und jedenfalls der/die GeneralmanagerIn anwesend sind. +
-  - Das Vereinsgremium fasst seine Beschlüsse einstimmig; bei möglichen weiteren Abstimmungen zum selben Thema nach entsprechender interner Diskussion kann der/die GeneralmanagerIn im Sinne einer sinnvollen Ausübung seines Aufgabengebietes Abstimmungsthemen mit Beschlüssen mit einfacher Mehrheit einfordern. +
-  - Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung der/die GeneralmanagerIn.+
  
-==== § 17: Aufgaben des Vereinsgremium ==== +Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sindIn seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
-Das Vereinsgremium ist das wichtigste beschlussfassende Vereinsorgan. Die Beschlüsse umfassen +  * (1)Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensver-zeichnisses als Mindesterfordernis 
-  - Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, +  (2)Erstellung des Jahresvoranschlagsdes Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab-schlusses 
-  - Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins+  * (3)Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten 
-  - Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften, +  * (4)Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss 
-  Austragung von Freundschaftsspielen, +  * (5)Verwaltung des Vereinsvermögens
-  - Auswahl der Spielstätte (Trainingsplatzes oder Trainingshalle), +
-  - Investitionen aus dem Vereinsbudget und +
-  - weitere Themen des allgemeinen Geschäftsbetriebes des Vereins, die nicht statutenwirksam und damit Generalversammlungspflichtig sind.+
  
-==== § 18GeneralmanagerIn ==== +===== § 13Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder =====
-  - Der/die GeneralmanagerIn wird vom/von der Präsidenten/-in ernannt und unterstützt den/die Präsidenten/-in im Tagesgeschäft des Vereins. +
-  - Bei schweren Versäumnissen oder Fehlleistungen des Generalmanagers können Mitglieder des Vorstandes, des Mannschaftsrates oder ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder des Vereins den/die Präsidenten/-in dazu auffordern in einer außerordentlichen Generalversammlung Rechenschaft über die Arbeit der/des Generalmanagers/General-managerin abzulegen. Der/die GeneralmanagerIn kann jedoch nur durch den/die Präsidenten/-in des Amtes enthoben werden.+
  
-==== § 19: Aufgaben der/des Generalmanagers/Generalmanagerin ==== +  * (1)Der/die PräsidentIn führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die SchriftführerIn unterstützt den/die Präsidenten/-in bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 
-Der/die GeneralmanagerIn ist dem/der Präsidenten/-in unterstellt, unterstützt dieseN bei der Führung des täglichen Vereinsgeschäfts und hat je nach Wunsch bzwBestimmung des/der Präsidenten/-in z.T. weitreichende Kompetenzen. Er/sie ist im Normalfall der/die GeschäftsführerIn. Der/die GeneralmanagerIn kann nach Vereinbarung das Stimmrecht des/der Präsidenten/-in in allen oder zu definierendeneingeschränkten Agenden wahrnehmenDie Aufgabengebiete können folgende Agenden beinhalten: +  * (2)Der/die PräsidentIn vertritt den Verein nach außenSchriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/-in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/-in oder des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 
-  - Organisation des Trainingsbetriebes +  * (3)Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungenden Verein nach außen zu vertreten bzwfür ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 
-  - Verhandlungen mit Betreibern von Sportstätten +  * (4)Bei Gefahr im Verzug ist der/die PräsidentIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 
-  - Verhandlungen bzw. Terminvereinbarungen mit anderen Fussballklubs, Ligavertretern und Turnierveranstaltern+  * (5)Der/die PräsidentIn führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
-  - Terminplanung +  * (6)Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 
-  - Erweiterungen des Kaders +  * (7)Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 
-  - Bestellung des Trainerstabes +  * (8)Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/-in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
-  - weitere vom/von der Präsidenten/-in vergebene Tätigkeiten+
  
-==== § 20: RechnungsprüferInnen ==== +===== § 14: RechnungsprüferInnen =====
-  - Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. +
-  - Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. +
-  - Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.+
  
-==== § 21: Schiedsgericht ==== +  * (1)Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewähltWiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 
-  - Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. +  * (2)Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der MittelDer Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 
-  - Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaftNach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. +  * (3)Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs8 bis 10 sinngemäß.
-  - Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher StimmenmehrheitEs entscheidet nach bestem Wissen und GewissenSeine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.+
  
-==== § 19Freiwillige Auflösung des Vereins ==== +===== § 15Schiedsgericht =====
-  - Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. +
-  - Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.+
  
-==== Vereinsorganigramm des FC Torpedo Ritter Graz ==== +  * (1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 
-{{ :torpedowiki:statuten:20091223_organigramm.png |Vereinsorganigramm FC Torpedo Ritter Graz}}+  * (2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
 +  * (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  
- --- //[[management@torpedoritter.at|Hannes Fritz]] 2009/12/23 21:43//+===== § 16Freiwillige Auflösung des Vereins =====
  
 +  * (1)Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 +  * (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
torpedowiki/statuten.1261926806.txt.gz · Zuletzt geändert: 2010/11/16 18:32 (Externe Bearbeitung)

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