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statuten und gültiges recht im FC Torpedo Ritter Graz

Vereinsorganigramm des FC Torpedo Ritter Graz

hinweis: das vereinsorganigramm ist kein bestandteil der statuten! Vereinsorganigramm FC Torpedo Ritter Graz

Statuten des Vereins FC TORPEDO RITTER GRAZ

§ 1: Vereinsname, Vereinsfarben, Vereinssitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „FC Torpedo Ritter Graz“.
  2. Die Vereinsfarben sind orange, schwarz und weiss.
  3. Als Vereinswappen wird untenstehende Grafik festgelegt.
  4. Als Sitz des Vereins wird Graz/Stmk. festgelegt, die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf Österreich, vornehmlich jedoch auf Graz.
  5. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Vereinswappen

Vereinswappen FC Torpedo Ritter Graz

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Spielbetrieb und dessen Organisation eines Hobbyfussballklubs sicherzustellen. Der Verein und die von ihm befugten Vertreter sollen hierbei die Rolle als Ansprechpartner bzw. Bewerber bei Hobbyfussballturnieren, Sportplatz- und Hallenvermietern und Sponsoren übernehmen und die entsprechend notwendigen Abmachungen und finanziellen Angelegenheiten regeln.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    • a) eine vereinseigene Homepage, erreichbar unter http://www.torpedoritter.at
    • b) Besprechungen und Ausflüge der Mitglieder und deren Angehörigen
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    • a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    • b) Kostenabgeltungen für Platzmieten etc. durch Gastspieler
    • c) Sponsorgelder
    • d) Erlöse durch Verkauf von Fanartikeln, Weihnachtsbasare, u.ä.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, wobei hierbei nach einfacher Mitgliedschaft nach § 5 Abs.1 und Spielermitgliedschaft nach § 5 Abs. 2 unterschieden wird. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern, wobei in diesem Fall zwischen Förderern nach § 5 Abs. 3 und Gönnern nach § 5 Abs. 3 unterschieden wird. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Einfache Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die in unmittelbarer Nähe zum Verein stehen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Eine Spielermitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn die betreffende Person im Kader des FC Torpedo Ritter Graz steht und die Aufnahmekriterien laut Abs. 5 erfüllt.
  3. Als Förderer bzw. Gönner des Vereins gelten jene Mitglieder, die die in § 4 Abs. 2 erörterten Kriterien erfüllen.
  4. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern mit Ausnahme von Spielermitgliedern entscheidet das Vereinsgremium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingangsdatum des Mitgliedsbeitrages unter der Vorraussetzung eines ausgefüllten Mitgliedsantrages. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann entweder über das online-Formular eingereicht werden oder durch Ausfüllen des Vordruckes und Übergabe desselben an ein Vereinsorgan.
  5. Über die Aufnahme von Spielermitgliedern entscheidet die Versammlung der Spielermitglieder nach (§ 7 Abs. 2 lit. c)). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  6. Als Gründer des Vereins gelten alle jene Personen, die zur konstituierenden Vereinssitzung, im Nachfolgenden Gründungskonvent genannt, geladen werden und anwesend sind. Bis zur Inkraftsetzung des Vorstandes bzw. des Mannschaftsrates entscheiden die Gründungsmitglieder über neue Mitgliedschaften.
  7. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands oder der Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Nichteinbezahlen des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende der zweiten Mahnungsfrist laut Abs. 3 und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Bilanzjahres erfolgen oder aber unter Einbehaltung des bezahlten Mitgliedsbeitrages zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch schriftliche Meldung beim Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ausständig ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vereinsgremium (§ 16) wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Diese Bestimmung gilt insbesondere für Spielermitglieder, die Spielermitgliedschaft kann jedoch auch von der Versammlung der Spielermitglieder entzogen werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht allen Mitgliedern, passives Wahlrecht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Bei Abstimmungen sind folgende Gewichte der abgegebenen Stimmen vorzunehmen.
    • a) In der Generalversammlung gilt bei der Stimmabgabe für die Wahl der Vereinsorgane mit Ausnahme des Mannschaftsrates, dass alle abgegebenen, gültigen Stimmen gleich zu werten sind. Es gilt qualifizierte Mehrheit. Nominierungen für die zu vergebenden Funktionen erfolgen mittels Vorschlagsrecht aller stimmberechtigten Mitglieder vor der Wahl. Gültig sind auch Nominierungen für lediglich die/den StellvertreterIn. Siehe dazu § 9 Abs. 10.
    • b) Bei Abstimmungen über die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern laut § 5 Abs. 6 gilt die qualifizierte Mehrheit der Stimmen. Abgegebene Stimmen sind wie folgt zu werten:
      • einfache Mitgliederstimme: 1
      • Spielermitgliederstimme: 2
      • Förderer- und Gönnerstimmen: 1
      • Ehrenmitgliederstimmen: 2
    • c) Bei Abstimmungen über die Aufnahme von Spielermitgliedern sind ausschließlich Spielermitglieder stimmberechtigt, wobei grundsätzlich bei Anwesenheit von mehr als 80% der Stimmberechtigten qualifizierte Mehrheit, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte, jedoch weniger als 80% der Stimmberechtigten absolute Mehrheit und bei weniger als der Hälfte, jedoch mehr als einem Viertel der Stimmberechtigten Zweidrittelmehrheit zur Aufnahme von Spielermitgliedern notwendig ist.
    • d) Bei der Wahl zum Mannschaftsrat gelten die Bestimmungen lit. c) dieses Absatzes.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden und die Kassiere zu entlasten.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach Abs. 8 in der festgelegten Höhe verpflichtet.
  8. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung beschlossen, bis zur ersten Generalversammlung bestimmt der Gründungskonvent die Mitgliedsbeitragshöhe.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11, § 12, § 13), der Mannschaftsrat (§ 14), das Vereinsgremium (§ 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    • a) Beschluss des Vorstands, des Vereinsgremiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
    • b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    • c) Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer,
    • binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, telefonisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind 24 Stunden vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen, dringliche Anfragen können auf Wunsch in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, es gelten die Bestimmungen nach § 7 Abs. 2. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach § 7 Abs. 2. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die GeneralmanagerIn oder sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Nominierungen für die Vereinsämter können von allen stimmberechtigten Mitgliedern bis drei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Der/die SchriftführerIn prüft die Nominierungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Statuten und holt von den Nominierten eine Einwilligung zur Nominierung ein. Die KandidatInnen werden dann bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung bekannt gegeben. Für jedes Amt müssen zumindest zwei KandidatInnen zur Verfügung stehen.
  11. Bei der Wahl selbst kann jedeR Stimmberechtigte zwei Stimmen abgeben, diese müssen ausgewiesen sein (Amt, StellvertreterIn). Der Abstimmung erfolgt somit für jedes Amt in einem Wahlgang, es sei denn zwei KandidatInnen erhalten genau gleich viele Stimmen. Bei Stimmengleichheit werden zunächst jene Simmen berücksichtigt, die für die KandidatInnen für die jeweilig andere Position (Amt/StellvertreterIn) abgegeben wurden. Herrscht unter Einbeziehung dieser Stimmen immer noch Stimmengleichheit, erfolgt eine Kampf¬abstimmung mit den Stimmen aller bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
  12. Eine Stimmabgabe ist bei voraussichtlichem Fernbleiben bei der Generalversammlung auch schriftlich per Email möglich. Die Kandidatenliste wird eine Woche vor der Generalversammlung ausgesandt. Der ausgefüllte Wahlzettel muss dabei bis spätestens einen Tag vor der Generalversammlung per Email oder persönlich beim Vereinsvorstand abgegeben werden.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a) Beschlussfassung über den Voranschlag
  • b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  • c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  • d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  • e) Entlastung des Vorstands
  • f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  • g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, im Folgenden PräsidentIn genannt, und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr, genauer: von einer Generalversammlung bis zur folgenden; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung der/die GeneralmanagerIn oder sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensver-zeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die PräsidentIn führt die laufenden Geschäfte des Vereins, so er/sie diese Agenden nicht dem Generalmanager überantwortet. Der/die SchriftführerIn unterstützt den/die Präsidenten/-in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die PräsidentIn vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/-in oder des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassierin und des Schriftführers/der Schriftführerin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die PräsidentIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die PräsidentIn führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung, des Vereinsgremiums und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/-in, des Schrift-führers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Mannschaftsrat

  1. Der Mannschaftsrat besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. Der Mannschaftsrat wird von den Spielermitgliedern gewählt, als Mitglieder des Mannschaftsrates kommen jedoch alle Spieler des aktuellen Kaders in Frage.
  3. Die Funktionsperiode des Mannschaftsrates beträgt ein Jahr bzw. von einer Generalversammlung zur nächsten; Wiederwahl ist möglich, jedoch nur nach Verstreichen einer funktionsfreien Periode.
  4. Der Mannschaftsrat bildet mit dem Vorstand und dem/der GeneralmanagerIn das Vereinsgremium.
  5. Die Spielermitglieder können jederzeit den gesamten Mannschaftsrat oder einen einzelnen Mannschaftsrat entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Mannschaftsrates in Kraft.
  6. Die Mannschaftsratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 15: Aufgaben des Mannschaftsrats

  1. Dem Mannschaftsrat obliegt die Vertretung der Spielerinteressen im Vereinsgremium.
  2. Der Mannschaftsrat ist insbesondere für das Rekrutierung von Kaderspielern für Turniere und Freundschaftsspiele verantwortlich.

§ 16: Vereinsgremium

  1. Das Vereinsgremium besteht aus dem Vorstand, dem Mannschaftsrat und dem/der GeneralmanagerIn (§ 18), kann jedoch im Einzelfall um weitere der Sache dienlichen Personen erweitert werden.
  2. Das Vereinsgremium wird von einem ständigen Mitglied einberufen. Die Abhaltung des Gremiums kann im Einzelfall, jedoch mindestens einmal pro Quartal, die physische Anwesenheit aller Mitglieder erfordern. Im Normalfall tritt das Gremium nur virtuell via Internetkommunikation (E-Mail, Chat) bzw. Telekommunikation im Allgemeinen zusammen.
  3. Das Vereinsgremium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Vertreter des Mannschaftsrates, sowie zwei Vorstandsmitglieder und jedenfalls der/die GeneralmanagerIn anwesend sind.
  4. Das Vereinsgremium fasst seine Beschlüsse einstimmig; bei möglichen weiteren Abstimmungen zum selben Thema nach entsprechender interner Diskussion kann der/die GeneralmanagerIn im Sinne einer sinnvollen Ausübung seines Aufgabengebietes Abstimmungsthemen mit Beschlüssen mit einfacher Mehrheit einfordern.
  5. Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung der/die GeneralmanagerIn.

§ 17: Aufgaben des Vereinsgremium

Das Vereinsgremium ist das wichtigste beschlussfassende Vereinsorgan. Die Beschlüsse umfassen

  1. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
  2. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
  3. Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften,
  4. Austragung von Freundschaftsspielen,
  5. Auswahl der Spielstätte (Trainingsplatzes oder Trainingshalle),
  6. Investitionen aus dem Vereinsbudget und
  7. weitere Themen des allgemeinen Geschäftsbetriebes des Vereins, die nicht statutenwirksam und damit Generalversammlungspflichtig sind.

§ 18: GeneralmanagerIn

  1. Der/die GeneralmanagerIn wird vom/von der Präsidenten/-in ernannt und unterstützt den/die Präsidenten/-in im Tagesgeschäft des Vereins.
  2. Bei schweren Versäumnissen oder Fehlleistungen des Generalmanagers können Mitglieder des Vorstandes, des Mannschaftsrates oder ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder des Vereins den/die Präsidenten/-in dazu auffordern in einer außerordentlichen Generalversammlung Rechenschaft über die Arbeit der/des Generalmanagers/General-managerin abzulegen. Der/die GeneralmanagerIn kann jedoch nur durch den/die Präsidenten/-in des Amtes enthoben werden.

§ 19: Aufgaben des/der Generalmanagers/Generalmanagerin

Der/die GeneralmanagerIn ist dem/der Präsidenten/-in unterstellt, unterstützt dieseN bei der Führung des täglichen Vereinsgeschäfts und hat je nach Wunsch bzw. Bestimmung des/der Präsidenten/-in z.T. weitreichende Kompetenzen. Er/sie ist im Normalfall der/die GeschäftsführerIn. Der/die GeneralmanagerIn kann nach Vereinbarung das Stimmrecht des/der Präsidenten/-in in allen oder zu definierenden, eingeschränkten Agenden wahrnehmen. Die Aufgabengebiete können folgende Agenden beinhalten:

  1. Organisation des Trainingsbetriebes
  2. Verhandlungen mit Betreibern von Sportstätten
  3. Verhandlungen bzw. Terminvereinbarungen mit anderen Fussballklubs, Ligavertretern und Turnierveranstaltern.
  4. Terminplanung
  5. Erweiterungen des Kaders
  6. Bestellung des Trainerstabes
  7. Weitere vom/von der Präsidenten/-in vergebene Tätigkeiten

§ 20: RechnungsprüferInnen

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 21: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 22: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Hannes Fritz 2010/02/24 09:19

torpedowiki/statuten.1266999687.txt.gz · Zuletzt geändert: 2010/11/16 18:32 (Externe Bearbeitung)

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